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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96   

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BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96 (https://dejure.org/1999,410)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • opinioiuris.de

    Amtspflicht der Gemeinde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtspflichtverletzung, unterlassene Planung für Entwässerungsmaßnahmen als -; Amtshaftung, - der Gemeinde bei fehlerhafter Bauleitplanung

  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung wegen Nichtberücksichtigung abfließenden Niederschlagswassers im Entwässerungssystem

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1 (Fe); ; RhPf LandeswasserG § 51; ; RhPf LandeswasserG § 52

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839 Abs. 1; LWG RP § 51; LWG RP § 52
    Grenzen der Drittbezogenheit von Amtspflichten bei der Bauleitplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; RhPf LandeswasserG §§ 51, 52
    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von Entwässerungsmaßnahmen in einem Baugebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Pflichten einer Gemeinde zum Schutz eines Baugebietes vor Überschwemmungen

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dimensionierung von Abwasserkanälen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Amtspflicht hat die Gemeinde bei der Dimensionierung eines Abwasserkanals? (IBR 1999, 175)

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 380
  • NJW 1999, 2275 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 689
  • VersR 1999, 1412
  • WM 1999, 1016
  • DVBl 1999, 609
  • DÖV 1999, 740
  • JR 2000, 107
  • JR 2000, 111
  • ZfBR 1999, 214
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser dringt (Senat, BGHZ 115, 141, 147).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

    Diese Beurteilung, die mit dem Senatsurteil BGHZ 115, 141, 146 f in Einklang steht, und die ihr zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senat, BGHZ 106, 323, 331; BGHZ 109, 163, 167 f; BGHZ 134, 268, 276).

    bb) Es gehört zu den Aufgaben des Trägers der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst ausgehen (Senat, BGHZ 106, 323, 326).

    Die Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse gebietet es hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (Senat, BGHZ 106, 323, 327).

    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Es wirke sich daher für den Schaden des Klägers nicht aus, daß die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Kanalisation nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8, 10 f) objektiv unzureichend gewesen sei.

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanalisation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausreichend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Kenntnisstand der Beklagten [vgl. hierzu unter I 1 b cc (1)] außer Betracht.

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

    Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Zwar wird die Annahme der Führung eines fremden Geschäfts nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft führt (vgl. BGHZ 40, 28, 30; BGHZ 82, 323, 330).
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
    Das bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - NJW 1985, 793).
  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,562
BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98 (https://dejure.org/1999,562)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1999 - V ZB 34/98 (https://dejure.org/1999,562)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1999 - V ZB 34/98 (https://dejure.org/1999,562)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 169
  • NJW 1999, 2275
  • ZIP 1999, 791
  • MDR 1999, 796
  • DNotZ 1999, 1000
  • FGPrax 1999, 128
  • WM 1999, 969
  • BB 1999, 1238
  • DB 1999, 1492 (Ls.)
  • Rpfleger 1999, 383
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Ein dies klarstellender Vermerk verstößt nicht gegen den Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, dem gutgläubigen Erwerb eines Dritten nicht nachträglich den Ausweis durch das Grundbuch zu entziehen (Senat, BGHZ 25, 16, 22; 64, 194, 200).
  • BGH, 09.01.1981 - V ZR 58/79

    Baulast

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Dies kann sich auf die Rechtsprechung des Senats stützen, wonach eine Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet war, in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem vormerkungsberechtigten Käufer nicht eingeschränkt ist (Urt. v. 22. April 1959, V ZR 193/57, LM § 883 BGB Nr. 6; v. 9. Januar 1981, V ZR 50/79, NJW 1981, 980, 981, insoweit in BGHZ 79, 201 nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 11/64

    Auflassungsvormerkung in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Zwar läßt die nach § 879 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grundpfandrecht vorgehende Vormerkung (zur Rangfähigkeit der Vormerkung vgl. RGZ 124, 200, 202; Senat, BGHZ 46, 124, 127) dessen Wirksamkeit gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unberührt.
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Ein dies klarstellender Vermerk verstößt nicht gegen den Zweck des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, dem gutgläubigen Erwerb eines Dritten nicht nachträglich den Ausweis durch das Grundbuch zu entziehen (Senat, BGHZ 25, 16, 22; 64, 194, 200).
  • OLG Köln, 25.08.1997 - 2 Wx 42/97

    Beschränkte Zulässigkeit eines Wirksamkeitsvermerks, Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 1997 (DNotZ 1998, 311 = Rpfleger 1998, 106) gehindert.
  • BayObLG, 26.02.1998 - 3Z BR 277/97

    Gebühr bei der Eintragung einer Grundschuld

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    c) Die Wirksamkeitsvermerke sind in der Veränderungsspalte sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei den Grundschulden einzutragen (BayObLG, Rpfleger 1998, 375; Haegele/Schöner/Stöber, aaO, Rdn. 1523; Meikel/Ebeling, aaO, § 18 GBV Rdn. 14; Demharter, aaO, § 22 Rdn. 19; Gursky, DNotZ 1998, 273, 278; Keller, BWNotZ 1998, 25, 29; Stöber, MittBayNot 1997, 143, 147; a.A. Lehmann, NJW 1993, 1558, 1560; Bühler, BWNotZ 1995, 171, 172).
  • OLG Köln, 02.11.1989 - 2 Wx 35/89

    Rechtspfleger; Beschwerdegericht; Erstbeschwerdegericht; Beschwerdeführer;

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Gleiches soll bei außerhalb des Grundbuchs wirksam werdenden nachträglichen Verfügungsbeeinträchtigungen, etwa der Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 6, 108 KO), gelten, wenn mit Zustimmung des nunmehr Berechtigten ein wirksamer Rechtserwerb an dem Grundstück erfolgt (OLG Köln Rpfleger 1990, 159; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1995, 404; Meikel/Böttcher, aaO, § 45 Rdn. 19; Demharter, aaO, § 45 Rdn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.1995 - 5 W 331/94

    Klarstellungsvermerk

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Gleiches soll bei außerhalb des Grundbuchs wirksam werdenden nachträglichen Verfügungsbeeinträchtigungen, etwa der Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 6, 108 KO), gelten, wenn mit Zustimmung des nunmehr Berechtigten ein wirksamer Rechtserwerb an dem Grundstück erfolgt (OLG Köln Rpfleger 1990, 159; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1995, 404; Meikel/Böttcher, aaO, § 45 Rdn. 19; Demharter, aaO, § 45 Rdn. 18).
  • BGH, 22.04.1959 - V ZR 193/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Dies kann sich auf die Rechtsprechung des Senats stützen, wonach eine Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet war, in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem vormerkungsberechtigten Käufer nicht eingeschränkt ist (Urt. v. 22. April 1959, V ZR 193/57, LM § 883 BGB Nr. 6; v. 9. Januar 1981, V ZR 50/79, NJW 1981, 980, 981, insoweit in BGHZ 79, 201 nicht abgedruckt).
  • BGH, 07.11.1980 - V ZR 50/79
    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
    Dies kann sich auf die Rechtsprechung des Senats stützen, wonach eine Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet war, in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem vormerkungsberechtigten Käufer nicht eingeschränkt ist (Urt. v. 22. April 1959, V ZR 193/57, LM § 883 BGB Nr. 6; v. 9. Januar 1981, V ZR 50/79, NJW 1981, 980, 981, insoweit in BGHZ 79, 201 nicht abgedruckt).
  • RG, 02.05.1929 - V B 2/29

    1. Ist im Sinne des § 7 Abs. 4 AufwG. die Hypothekenvormerkung einem Recht am

  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Ein solcher Vermerk (siehe dazu Senat, Beschluss vom 25. März 1999  V ZB 34/98, BGHZ 141, 169, 172) dokumentierte lediglich, dass der Eigentumserwerb der Antragsteller gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung der Gemeinde wirksam ist.
  • OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15

    Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden

    Die Eintragung des Nacherbenvermerks hinsichtlich des ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteils im Grundbuch begründet die Vermutung, dass spätere Verfügungen über den Grundbesitz das Recht des Nacherben beeinträchtigen können und dann relativ unwirksam sind (vgl. BGHZ 141, 169/172; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 183; Demharter § 51 Rn. 31 f.; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 43).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 20 W 77/14

    Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch

    Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings diejenige des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.03.1999 (= BGHZ 141, 169), nach der es sich bei dem Wirksamkeitsvermerk lediglich um einen deklaratorischen Vermerk handele, also um einen klarstellenden Vermerk, für den § 71 Abs. 2 GBO nicht gelte.

    Soweit etwa ein Rangverhältnis nicht besteht, kann es erforderlich sein, dadurch im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen, dass eine Eintragung einer anderen gegenüber materiell-rechtlich wirksam ist, etwa gegenüber einem Insolvenzvermerk oder gegenüber dem Recht des Nacherben (vgl. BGHZ 141, 169, Tz. 10 bei juris; Bauer/von Oefele/Mayer, a.a.O., AT IV Rz. 64; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296, 3490; BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 9; Meikel/Böhringer, a.a.O., § 46 Rz. 21; Demharter, a.a.O., § 45 Rz. 18; § 46 Rz. 4; § 51 Rz. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 879 Rz. 6; Soergel/Stürner, a.a.O., § 873 Rz. 26, je m. w. N.).

    Der Wirksamkeitsvermerk ist - was hier in Rede steht - auch im Verhältnis von Rechten zu Vormerkungen zulässig, und zwar unabhängig von der Frage, ob man Vormerkungen generell als rangfähig ansieht oder nicht (BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 10; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1523, 1531a; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 14, 18, je m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1999, 68, und dazu BGHZ 141, 169, Tz. 11; Senat, Beschluss vom 23.05.2013, 20 W 352/12, und dazu BGH WM 2014, 959, je zitiert nach juris).

    Denn dadurch kann zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vormerkungsberechtigte mit einem gleich- oder nachrangigen Recht einverstanden ist und dieses Recht ihm gegenüber damit materiell-rechtlich wirksam ist (BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 10; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1523; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 18; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19, je m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1999, 68, und BGHZ 141, 169, Tz. 8, 11).

  • KG, 11.01.2022 - 1 W 252/21

    Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten

    Wird eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleibt, kann die Eintragung eines solchen Vermerks verlangt werden, mit dem klargestellt wird, dass der eingetragene Nacherbenvermerk gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit i.S.v. § 2113 BGB anzeigt (vgl. BGH, NJW 1999, 2275, 2276; BayObLG, DNotZ 1998, 206, 207 f.; Meikel/Böhringer, GBO, 12. Aufl., § 51 Rn. 119).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2000 - 10 W 51/00

    Gebühren für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bezüglich eines

    Der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen (BGH Rpfleger 1999, 383 = NJW 1999, 2275; Rohs/Wedewer, Kommentar zur KostO, § 62, Rdn. 10 c m.w.N.).

    Die Wirksamkeitsvermerke sind grundbuchrechtlich in der Veränderungsspalte sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei den Grundschulden einzutragen (BGH NJW 1999, 2275 = Rpfleger 1999, 383 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 07.02.2005 - 3 W 58/04

    Eintragung eines Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung gegenüber einer

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  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 15 W 89/00

    Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks kein gebührenfreies Nebengeschäft

    Der "Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. März 1999 (= NJW 1999, 2275 = DNotZ 1999, 1000) unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts das Grundbuchamt angewiesen, die Wirksamkeitsvermerke einzutragen, und zwar bei der Auflassungsvormerkung und bei den Grundschulden.

    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wirksamkeitsvermerk in einem solchen Fall sowohl beim Grundpfandrecht als auch bei der Auflassungsvormerkung einzutragen ist (BGH, NJW 1999, 2275, 2276 = DNotZ 1999, 1000, 1002).

  • OLG Celle, 22.05.2013 - 4 W 75/13

    Rechtsfolgen einer von Amts wegen erfolgten Eintragung eines

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25. März 1999 (BGHZ 141, 169 ff.) ist zwar anerkannt, dass vor allem aus Gründen der Förderung der Publizitätswirkung des Grundbuchs die Eintragung eines sog. Wirksamkeitsvermerks zulässig ist.
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 171/03

    Anwendbarkeit von § 878 BGB auf Vormerkung - Veräußerungsverbot durch

    Die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerks ist aber für Fälle anerkannt, in denen ein Bedürfnis dafür besteht, aus dem Grundbuch die Wirksamkeit eines eingetragenen Rechts gegenüber einer Verfügungsbeschränkung ersichtlich zu machen (BGHZ 141, 169/172).
  • OLG Hamburg, 15.04.2008 - 2 Wx 38/08

    Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks als gebührenfreies Nebengeschäft

    Ein solcher Vermerk, der allgemein als eintragungsfähig angesehen wird (vgl. BGH DNotZ 1999, 1000 nach juris ), ist sowohl bei dem Recht einzutragen, auf dessen Wirksamkeit er sich bezieht, als auch bei der früher eingetragenen Verfügungsbeschränkung.

    Denn dokumentiert werden soll durch die Eintragung des Wirksamkeitsvermerkes bei dem begünstigten Recht in erster Linie die Wirksamkeit des Grundpfandrechts, während ein entsprechender bei der Vormerkung zu buchender Gegenvermerk nach der Rechtsprechung des BGH ( DNotZ 1999, 1000 ) der Klarheit und Eindeutigkeit aller Grundbucheintragungen dient, aber weder den Rang der Vormerkung noch deren rechtlichen Bestand verändert.

  • LG Koblenz, 23.01.2003 - 2 T 58/03

    Umfang einer Finanzierungsvollmacht

  • OLG Stuttgart, 30.05.2011 - 8 W 192/11

    Grundbuchsache: Kostenmäßige Auswirkung der gleichzeitigen Eintragung eines

  • LG Darmstadt, 30.10.2002 - 26 T 171/02

    Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks für eine Grundschuld

  • OLG Schleswig, 03.01.2002 - 9 W 167/01

    Eintragung von Wirksamkeitsvermerken als gebührenfreies Nebengeschäft

  • OLG Köln, 09.03.2001 - 2 Wx 51/00

    Gebührenfreiheit der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks

  • BayObLG, 29.03.2001 - 3Z BR 94/01

    Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks als gebührenfreies Nebengeschäft

  • OLG Hamm, 31.05.2022 - 15 W 293/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Ablehnung einer

  • KG, 02.07.2002 - 1 W 4/02

    Gebührenfreiheit der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks

  • LG Krefeld, 08.10.2001 - 6 T 335/01

    Eintragung eines "Wirksamkeitsvermerks" bei einer Vormerkung

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 3/00

    Vereinbarkeit der Grundbuchgebühren mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • LG Darmstadt, 27.04.2005 - 19 T 308/03

    Bedürfnis für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei einer Vormerkung und

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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1433
BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97 (https://dejure.org/1998,1433)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1998 - V ZR 301/97 (https://dejure.org/1998,1433)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1998 - V ZR 301/97 (https://dejure.org/1998,1433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2275 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 166
  • MDR 1999, 88
  • NZM 1999, 44
  • WM 1999, 27
  • DB 1999, 528
  • Rpfleger 1999, 65
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.09.1994 - V ZR 1/94

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Übernahme von Baulasten

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    Bei der vom Senat selbst vorzunehmenden Auslegung des Grundbuchinhalts (BGHZ 37, 147, 149; Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Senatsurt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16) ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.

    Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355; Senatsurteile v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, aaO; v. 30. September 1994, V ZR 1/94, aaO).

    b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen kann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., BGHZ 44, 171, 172 ff; Senatsurt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    Demgemäß besteht auch kein Zwang zu gemeinsamer Prozeßführung (BGHZ 92, 351; Senatsurt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).

    Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355; Senatsurteile v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, aaO; v. 30. September 1994, V ZR 1/94, aaO).

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    Bei der vom Senat selbst vorzunehmenden Auslegung des Grundbuchinhalts (BGHZ 37, 147, 149; Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Senatsurt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16) ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.

    Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355; Senatsurteile v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, aaO; v. 30. September 1994, V ZR 1/94, aaO).

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    Demgemäß besteht auch kein Zwang zu gemeinsamer Prozeßführung (BGHZ 92, 351; Senatsurt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    Bei der vom Senat selbst vorzunehmenden Auslegung des Grundbuchinhalts (BGHZ 37, 147, 149; Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Senatsurt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16) ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    Auszug aus BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97
    b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen kann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., BGHZ 44, 171, 172 ff; Senatsurt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 52).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    (3) Von Letzterem ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszugehen, die das Revisionsgericht selbstständig auslegen kann (Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 148 f.; Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    a) Soweit einzelne Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegen andere Wohnungseigentümer einklagen dürfen, machen sie nicht einen gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der Prozessstandschaft (§ 1011 BGB), sondern einen eigenen, aus ihrem Eigentumsbruchteil folgenden Anspruch geltend (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; MüKoBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 1011 Rn. 1).
  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 36/14

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines

    In Betracht käme dies jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisher vorgesehenen Stelle aufgrund nachträglich eingetretener, nicht auf einer willkürlichen Benutzungsänderung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167) beruhender Umstände für den Dienstbarkeitsberechtigten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist.
  • BGH, 14.09.2001 - V ZR 231/00

    Insolvenzfestigkeit eines durch eine vor Eröffnung des

    Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Grundbuchberichtigung geltend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeßstandschaft zulässig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167).
  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 150/06

    Maßgebliche Verhältnisse für den Inhalt der Grunddienstbarkeit

    Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798).
  • VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349

    Klagebefugnis (verneint); Teileigentum; gemeinschaftliches Eigentum;

    In einem weiteren vom Klägerbevollmächtigten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 02.10.1998 Az. V ZR 301/97 juris, ähnlich: Urteil vom 25.10.1991 Az. V ZR 196/90) wurde zwar das Recht des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer einen Abwehranspruch aus einer die Eigentümer berechtigenden Grunddienstbarkeit gerichtlich geltend zu machen.
  • OLG München, 17.10.2002 - 8 U 3144/02

    Anpassung einer Dienstbarkeit an entwicklungsbedingteVeränderungen

    3. Gefördert wird die unterschiedliche Problembeurteilung durch die von der h. M. zur Berücksichtigung entwicklungsbedingter Veränderungen bei Dienstbarkeiten entwickelten Kriterien: Voraussetzung für die Anerkennung einer Bedarfsänderung ist danach, dass sich diese in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist ( BGHZ 44, 171, 172 ff.; BGH NJW-RR 1988, 1229, 1230; NJW-RR 1995, 15, 16; NJW-RR 1999, 166 = Rpfleger 1999, 65 ; OLG München MDR 1982, 144; vgl. eingehend dazu MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 51 ff.).
  • OLG Brandenburg, 16.02.2017 - 5 U 24/16

    Reichweite eines Wegerechts

    Voraussetzung ist aber, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f.; BGHZ 145, 16, 21; NJW-RR 1995, 15, 16; NJW-RR 1999, 166, 167; NJW-RR 2003, 1235, 1236).
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